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Tipps zum Artenschutzrecht bei Europäischen Landschildkröten

Auf dieser Seite möchte ich über die artenschutzrechtliche Vorschriften für Europäische Landschildkröten berichten, soweit sie mir bekannt sind. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit und es ist auch nicht als Rechtsauskunft zu betrachten !!!

 

Allgemeines

 

Der Europäische Binnenmarkte erfordert auch im Bereich der Gesetze Änderungen. Um diesen gerecht zu werden, gelten seit dem 1.6.97 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue Artenschutzrecht setzt das WA (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) und EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der Landschildkröten werden für alle Mitgliedsstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in 4 unterschiedliche "Anhängen" aufgeführt. Die Europäischen Landschildkröten sind im Anhang A enthalten, genau gesagt sind hier alle Testudo-Arten erfasst.

Ziel des neuen Artenschutzrechts ist es, den Handel mit Anhang A - Arten verstärkt zu überwachen und dafür den Handel mit Anhang B-Arten zu vereinfachen.

Außerdem gehören alle Europäischen Landschildkröten zu den besonders geschützten Tierarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Des weiteren unterliegen sie auch der EG-Artenschutzverordnung Nr:338/97 vom 1.6.1997.

Bei Haltung, Zucht und Handel von Reptilien der besonders geschützten Arten ist folgendes zu beachten:

1. Meldepflicht

Die Haltung von Europäischen Landschildkröten muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Jeder Zu- und Abgang von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten (Europ. LS) ist der Höheren Naturschutzbehörde (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere §10 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung).

 

Grundsätzlich ist der Handel , d.h. der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Europäischen Landschildkröten (Testudo-Arten) gemäß Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-VO 338197 verboten.

Ferner unterliegen sie den Besitz- und sonstigen Verkehrsverboten (§ 20 f Abs. 2 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

 

Die Anhang A-Arten sind auch bescheinigungspflichtig.

 

Sollten Anhang A-Arten eingeführt werden, so muss die Einfuhrgenehmigung wie bisher auch beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden.

 

 

2. Herkunftsnachweis

Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält oder in Verkehr bringt, hat die rechtmäßige Herkunft dieser Tiere nachzuweisen.

 

Bei Anhang A-Tieren, die der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 unterliegen (z.B. Testudo-Arten wie Griech. LS, Maurische LS oder Breitrandschildkröte), ist dieser Nachweis durch eine EG-Bescheinigung (gelbes Dokument) zu führen.

 

Anhang B-Arten (z.B. Testudo (Agrionemys) horsfieldii):

Eine Bescheinigungspflicht für Anhang B-Arten entfällt. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss aber jederzeit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften erworben oder gezüchtet worden sind. Als Nachweise werden anerkannt: Einfuhrdokumente, Kaufverträge, Rechnungen, Zuchtbescheinigungen oder sonstige Belege.

 

Des weiteren muss sich der Verkäufer von Anhang B-Exemplaren gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vergewissern, dass der Käufer über eine artgerechte Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

 

3. Bescheinigungen

Bis 1.6.1997 gab es die Cites-Bescheinigungen (blaues Formular - siehe Bild). Seit dem Inkrafttreten der VO-EG 338/97 gibt es die neuen gelben Formulare (sog. EG-Bescheinigungen - siehe Bild). Jede Europ. LS muss bei der Abgabe/Verkauf ein solches Formular besitzen. Hierauf sind nähere Angaben über die Herkunft und event. Kennzeichen vermerkt.

 

Die durch den Tod eines Tieres freigewordene Bescheinigung ist mit der Anzeige über den "Abgang" der Behörde im Original zurückzugeben.

 

 

4. Vermarktungsverbot

Exemplare der Europ. LS unterliegen weiterhin einem generellen Vermarktungsverbot (gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Ausnahmen können im Einzelfall gemäß Art. 8 Abs. 3 erteilt werden. Der Antrag muss schriftlich mit einem bestimmten Antragsformular bei der Höheren Naturschutzbehörde beantragt werden.

 

Eine Vermarktungsfreigabe ist beispielsweise möglich,

-- wenn die Exemplare, vor Inkrafttreten des Übereinkommens (vor 1976), oder der EG-VO 3626/82 (vor 1982) erworben worden sind oder

-- wenn sie in Gefangenschaft geboren und gezüchtet worden sind.

 

Für o.g. Tiere wird durch einen Vermerk auf der Bescheinigung eine Erlaubnis zur Vermarktung erteilt. Die Vermarktung muss nicht mehr gesondert beantragt werden und wird daher bei den Gebühren auch nicht mehr berechnet. Tiere ohne EU-Bescheinigung und Vermarktungsfreigabe dürfen nicht verkauft werden.

 

Es gibt noch weitere Fallkonstellationen über das Besitz- / Vermarktungsverbot. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie mit Sicherheit bei Ihrer zuständigen Behörde.

 

 

Als weitere Voraussetzung an die Erteilung von Bescheinigungen ist (nach Art 34 Absatz1 und Art. 36 VO 939/97) die Kennzeichnung der Tiere geknüpft.

 

5. Kennzeichnungspflicht

Es besteht ab 01.06.1997 für alle Exemplare des Anhangs A gemäß Artikel 36 eine Kennzeichnungspflicht. Neu seit 14.10.99 ist untengenannte Vorschrift über die Ausführungsbestimmungen der Kennzeichnung.

Als Kennzeichen werden bei Europ. Landschildkröten Mikrochip-Transponder verlangt. Sofern die Tiere weniger als 500 Gramm wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können scheidet eine Transponderkennzeichnung allerdings - gemäß § 8 der Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes vom 14.10.1999 - aus. Siehe hierzu (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999, Teil I Nr. 47, Seite 1955).

Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Jungtieren.

Allerdings muss dann eine andere Kennzeichnung erfolgen. Gemäß § 10 Absatz 3 wird verlangt: „Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung der Körperpartie enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten."

 

Auf Normaldeutsch heißt das, dass bei unserer Behörde 2 Bilder (eines von oben und eines von unten) von jedem Tier verlangt werden. Diese werden dann auf die EG-Bescheinigung aufgeklebt.

 

 

6. Kauf einer Europäischen Landschildkröte

Wird z. B. eine Griechische Landschildkröte (Anhang A-Art) erworben, muss dem Tier eine Bescheinigung mitgegeben werden, aus der die Legalität hervorgeht, ( z. B. ob es in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurde). Bei diesen Bescheinigungen müssen die vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden (seit 1.6.97 gelbe EG-Bescheinigung). Auf dieser Bescheinigung muss auch die Vermarktungsfreigabe vermerkt sein.

Der Käufer des Tieres hat unverzüglich (d.h. i.d.R. innerhalb von 2 Wochen) den Erwerb seiner "Höheren Naturschutzbehörde", in manchen Bundesländern der "Unteren Naturschutzbehörde" mitzuteilen.

Ich empfehle hierzu eine Kopie der EG-Bescheinigung an die Behörde zu schicken.

 

 

7. Zucht von Europäischen Landschildkröten

Bei eigenen Nachzuchten von Anhang A-Arten ist darauf zu achten, dass diese nach wie vor unverzüglich gemeldet und bei einer Abgabe an Dritte die o.g. Bescheinigungen beantragt werden. Eine Vermarktung ist nur mit einer Bescheinigung nach Art 8 Abs. 3 VO EG 338/97 zulässig. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass ein legaler Zuchtstock nachgewiesen werden kann.

Gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 338/97 können lebende Exemplare des Anhangs B oder gezüchtete Exemplare des Anhangs A (mit Bescheinigung) nur abgegeben werden, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

 

 

Schlussbemerkung

In jedem Fall sind die Mindestanforderungen (BML-Richtlinien) an die Haltung der Europäischen Landschildkröten zu beachten. Diese können gegebenenfalls bei der DGHT-Geschäftstelle ( siehe www.dght.de ) angefordert werden.

 

Meiner Meinung nach sind diese Richtlinien bzgl. Europ. LS aber nicht ausreichend, zumindest was die Größenangaben für die Terrarien / Freilandgehege betrifft.

 

Ein zukünftiger Schildkrötenhalter sollte sich vor dem Erwerb die notwendigen Kenntnisse über eine artgerechte Haltung der Tiere aneignen und erst dann eine Entscheidung pro oder contra für die Haltung eines Wildtieres treffen. Als überzeugter Schildi-Halter bin ich der Auffassung, dass Schildkröten kein Kinderspielzeug sind, erst recht nicht ein Ersatz für ein "Kuscheltier". Besonders bei Kindern, welche unter einer Haarallergie leiden ist hierauf hinzuweisen, da ja diese Kinder bei der Auswahl ihres "Wunschtieres" eingeschränkt sind. Allerdings habe ich hier in den letzten Jahren sehr gute Erfahrungen gemacht, indem sich die Eltern und Kinder intensiv mit den Haltungsbedingungen der Tiere beschäftigten. Trotzdem übernehmen die Eltern eine "Mit-Pflicht" für eine andauernde artgerechte Haltung. Hierzu gehört ganz besonders ein Winterschlaf der Tiere, der ohne Probleme bereits bei den Jungtieren durchgeführt werden kann.

 

 


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Diese Seite wurde am 12.03.2024 zuletzt aktualisiert

 

 
 
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